Satzung
SATZUNG KROATISCHER WELTKONGRESS IN DEUTSCHLAND e.V.
Artikel 1: Gebiet
Artikel 2: Name und Sitz des Vereins
Artikel 3: Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
Artikel 4: Ziele und Zweck des Vereins
Artikel 5: Mitgliedschaft
Artikel 6: Beitrag
Artikel 7: Organe des Vereins
Artikel 8: Mitgliederversammlung
Artikel 9: Kongressausschuss
Artikel 10: Vorstand
Artikel 11: Fachausschuss
Artikel 12: Verfahrensordnung
Artikel 13: Kassenführung
Artikel 14: Schlichtungsausschuss
Artikel 15: Regionalzusammenschlüsse
Artikel 16: Auflösung
Artikel 1: Gebiet
- Der Verein wird gebildet von kroatischen Körperschaften, Vereinen und natürlichen Personen in der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Artikel 2: Name und Sitz des Vereins
2.1 Der Verein führt den Namen Kroatischer Weltkongress in Deutschland (Abkürzung: KWKD).
2.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
2.3 Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts in Bonn mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen werden.
Artikel 3: Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
3.1 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mild-tätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zur Erreichung der mildtätigen Ziele ruft er zu Spenden auf und lässt die so erzielten Einnahmen der humanitären Hilfe für notleidende Menschen in Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina zukommen.
3.2 Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Interessen.
3.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 4: Ziele und Zweck des Vereins
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:
- a) Förderung des Völkerverständigunsgedankens z. B. auch durch Turniere an denen Deutsche und Kroaten teilnehmen.
- b) Förderung der Bildung.
- c) Förderung von Kunst und Kultur durch Kulturveranstaltungen – kann auch in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen organisiert werden – wie z. B. Filmabende, Konzerte, Ausstellungen, etc. .
- d) Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Informationsveranstaltungen.
- e) Durchführung von Informationsgesprächen, Fortbildungen und Seminaren zu den o.g. Themenbereichen.
- f) Herausgabe von Informationsmaterialien.
4.2 Ziel und Zweck des Vereins ist es,
- den Integrationsprozess der Kroaten in Deutschland zu fördern,
- die Völkerverständigung zu pflegen,
- sich für die Rechte und Freiheiten der Kroaten einzusetzen,
- für die Bewahrung und Entwicklung des kroatischen sozialen, kulturellen und geistigen Erbes zu sorgen,
- die Interessen der Kroaten in Deutschland zu repräsentieren und sie in ihrem Namen bei staatlichen und nichtstaatlichen Organen zu vertreten,
- mit allen kroatischen und nichtkroatischen demokratischen und steuerbegünstigten Organisationen in Deutschland und außerhalb Deutschlands zusammenzuarbeiten,
- die Arbeit seiner Mitglieder zu unterstützen und zu koordinieren,
- sowie die Kontakte der Kroaten in Deutschland mit der Heimat zu stärken und die Kroaten in Deutschland untereinander zu verbinden.
Artikel 5: Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können Personen im Sinne des Art. 1.1 werden, welche seine Ziele unterstützen. Ab dem 01.04.2017 werden ausschließlich Vereine, Verbände und keine natürlichen Personen mehr als Mitglieder aufgenommen.
5.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich gestellt. Über die Annahme bzw. Ablehnung entscheidet dieser mit einfacher Mehrheit. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann die Entscheidung des Kongressausschusses beantragt werden.
5.3 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes und der Vereine Förder- und Ehrenmitglieder für ihre besonderen Verdienste um die Verwirklichung der Ziele des KWKD ernennen.
5.4 Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch den freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Verein schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden muss,
- b) durch einen Beitragsrückstand von zwei Jahren,
- c) durch Ausschluss beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
- d) und durch Auflösung des Vereins.
Artikel 6: Beitrag
6.1 Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
6.2 Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt.
6.3 Bis zum Ende des ersten Quartals eines Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
6.4 In begründeten Fällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag stunden oder erlassen.
Artikel 7: Organe des Vereins
7.1 Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Kongressausschuss
- c) der Vorstand
Artikel 8: Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Mitgliederversammlung gehören die im Art. 1.1 genannten Körperschaften, Vereine und natürlichen Personen an.
8.2 Abstimmungen
- Für die Wahlen wird von der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission gewählt, die sich aus drei Personen zusammensetzt.
- Die Vereine haben das Recht auf eine Stimme je angefangene 15 Mitglieder.
- Ebenfalls eine Stimme haben alle anwesenden natürlichen Personen.
- Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind und bis zum Tag der Mitgliederversammlung den Beitrag nicht bezahlt haben, können an der Mitgliederversammlung ohne Wahl– und Stimmrecht teilnehmen.
- Förder- und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
8.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet:
- a) über alle das Interesse des Vereins berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über dessen Richtlinien,
- b) über den vom Vorstand zu erstattenden Rechenschaftsbericht und über seine Entlastung,
- c) über die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
- d) über die Festsetzung des Jahresbeitrags.
8.4 Die Mitgliederversammlung wählt:
- a) den Vorstand
- b) die Mitglieder des Kongressausschusses
- c) die Mitglieder des Schlichtungsausschusses
- d) mindestens zwei Kassenprüfer
8.5 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Vorlage der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Sie muss unter Beachtung der Ladefristen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.
Artikel 9: Kongressausschuss
9.1 Der Kongressausschuss tagt nach Bedarf zwischen den Mitgliederversammlungen unter Beachtung der bestimmten Ladefristen.
9.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen die Kongressausschussmitglieder, und zwar auf je 15 stimmberechtigte Mitglieder ein Mitglied.
9.3 Der Kongressausschuss kontrolliert die Arbeit des Vorstandes zwischen den Mitgliederversammlungen. Er nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet im Rahmen der Befugnisse der Mitgliederversammlung.
Artikel 10: Vorstand
10.1 Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus 13 Personen. Ihm gehören mit Stimmrecht an:
- a) der Vorsitzende
- b) zwei stellvertretende Vorsitzende
- c) der Geschäftsführer
- d) der Schriftführer
- e) der Schatzmeister
- f) sieben Beisitzer
10.2 Dem Vorstand gehören ohne Stimmrecht die Vorsitzenden des Kongressausschusses und der Fachausschüsse an, sofern sie nicht als ordentliche Mitglieder bereits in den Vorstand gewählt worden sind.
10.3 Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.
10.4 Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Versammlung und die Vorstandssitzung einzuberufen und zu leiten.
- Er vertritt den Verein nach außen und nach innen.
- Im Falle seiner Verhinderung werden seine Aufgaben von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen.
- Der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer bilden den vertretungsbefugten Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie können den Verein jeweils einzeln vertreten.
10.5 Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Vereins und bereitet die Sitzungen vor. Er wird in seiner Arbeit von den Vorstandsmitgliedern unterstützt.
10.6 Der Schriftführer ist für die Protokolle zuständig.
10.7 Der Schatzmeister ist für die Kassengeschäfte und die Kontoführung zuständig.
10.8 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Versammlung durch und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.
10.9 Die Tätigkeit des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt, geregelt werden.
Artikel 11: Fachausschüsse
11.1 Die Fachausschüsse sind organisatorische Zusmmenschlüsse der Mitglieder aus verschiedenen Bereichen, die je nach Bedarf gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
11.2 Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, das Gedankengut und die Ziele des Vereins jeweils in ihrem Fachbereich zu fördern, zu vertreten und zu verbreiten.
11.3 Die Gründung und Wahl erfolgt durch den Vorstand.
Artikel 12: Verfahrensordnung
12.1 Wahlen
- a) Die Wahlen des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, desr Geschäftsführers, des Schriftführers und des Schatzmeisters erfolgen geheim durch Stimmzettel in gesonderten Wahlgängen.
- Dabei ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen erforderlich.
- c) Erreicht im ersten Wahlgang der Bewerber nicht die absolute Mehrheit, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen.
- Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stichwahl.
- Die Wahl der Beisitzer erfolgt geheim in einem Wahlgang.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so rückt automatisch derjenige nach, der bei der Wahlversammlung die meisten Stimmen bekommen hat.
- Beim Ausscheiden des Schriftführers, des Schatzmeisters oder einem der Kassenprüfer werden die Nachfolger aus den Reihen des Vorstandes bis zu den Neuwahlen benannt.
- Beim Ausscheiden des Schriftführers, des Schatzmeisters oder einem der Kassenprüfer werden die Nachfolger aus den Reihen des Vorstandes bis zu den Neuwahlen benannt.
12.2 Abstimmungen
- a) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- b) Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- c) Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- d) Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- e) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn dass bei Sachfragen ein Zehntel und bei Personalfragen ein Mitglied die geheime Wahl fordert.
12.3 Protokollführung
- a) Versammlungen und Sitzungen sind zu protokollieren.
- b) Beschlüsse sind wörtlich in die Protokolle aufzunehmen.
- c) Die Protokolle sind vorzulesen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
12.4 Beschlussfähigkeit
- a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
- b) Er bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag seine Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
- Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Kongressausschusses und der Fachausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Artikel 13: Kassenführung
13.1 Der Schatzmeister hat innerhalb von sechs Wochen nach Ende des 1. Halbjahres und 2. Halbjahres eines Kalenderjahres die notwendigen Kassenunterlagen den Kassenprüfern vorzulegen, über die ein Protokoll zu fertigen ist.
13.2 Mindestens zwei Kassenprüfer werden von der Versammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Artikel 14: Schlichtungsausschuss
14.1 Für die Schlichtung schwerwiegender Konflikte steht den Mitgliedern des Vereins der Schlichtungsausschuss zur Verfügung.
14.2 Er besteht aus drei Personen.
14.3 Der Schlichtungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt und gehört nicht dem Vorstand an.
Artikel 15: Regionalzusammenschlüsse
15.1 Der Verein fördert und unterstützt die Bildung der Landesverbände und betrachtet sie als wichtige Bestandteile seiner Arbeit.
15.2 Die kroatischen Vereine in Deutschland können sich in den jeweiligen Regionen zusammenschließen und Landesverbände bilden.
15.3 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet im Einzelfall die Versammlung.
15.4 Die Landesverbände sind an die Satzung des Vereins gebunden.
- a) Sie können eine Geschäftsordnung beschließen, welche der Satzung des Vereins nicht widersprechen darf.
- b) Sie bedarf der Überprüfung des Vorstandes.
15.5 Die Landesverbände haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den festgelegten Grundsätzen des Vereins nicht widersprechen dürfen.
Artikel 16: Auflösung
16.1 Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
16.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Bezug zu Kroaten in Deutschland zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Bildung, Förderung des Völkververständigungsgedankens, Förderung des Sports oder Förderung der Kultur.
Stand: 10.03.2018